Bundesrecht konsolidiert

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Passverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 861/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

PassV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 4,

Diplomatenpässe werden nach dem Muster der Anlage E ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist hellrot, der Paß umfaßt 36 Seiten.

Zwischen den Seiten 2 und 3 ist eine Plastikfolie angebracht, die nach dem Bedrucken der Seite 2 (Personaldaten und maschinenlesbare Zone) mit dieser verschweißt wird. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite 2.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Gesetzesnummer

10005961

Dokumentnummer

NOR12065440

Alte Dokumentnummer

N4199552317J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/861/P4/NOR12065440

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