Auf Grund der §§ 3 Abs. 2 und 25 Abs. 2 Paßgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1995, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates und - hinsichtlich des § 4 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 2 und 25 Absatz 2, Paßgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1995,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates und - hinsichtlich des Paragraph 4, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten - verordnet: