(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 29b Abs. 1 BAG).Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (Paragraph 29 b, Absatz eins, BAG).