Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Bestellungsvertrag

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Die Monopolverwaltung GmbH hat den gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, bestimmten Bewerber durch zivilrechtlichen Vertrag zum Tabaktrafikanten zu bestellen.
  2. Absatz 2,Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen, es sei denn, es steht im Voraus fest, dass die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder als Schulungstrafik (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,) betrieben werden soll. Voraussetzung für den Abschluss eines unbefristeten Bestellungsvertrages ist der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotenen Tabakfachhändlerseminars.
  3. Absatz 3,Schließt der im Absatz eins, bezeichnete Bewerber den ihm angebotenen Bestellungsvertrag nicht binnen einem Monat ab, so gilt seine Bewerbung als zurückgenommen. Der Besetzungsfall ist der Besetzungskommission neuerlich zur Beschlußfassung vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bewerber nicht fristgerecht das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt entrichtet.
  4. Absatz 4,Der Bestellungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Standort der Tabaktrafik;
    2. Ziffer 2
      den Wirksamkeitsbeginn der Bestellung;
    3. Ziffer 3
      ob die Tabaktrafik als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstelle zu führen ist;
    4. Ziffer 4
      die Bewilligung des Betriebes von Tabakwarenautomaten an bestimmten Standorten außerhalb des Standortes der Tabaktrafik;
    5. Ziffer 5
      welche Kündigungsfrist der Tabaktrafikant einzuhalten hat;
    6. Ziffer 6
      welche Öffnungszeiten ein Tabakfachgeschäft einzuhalten hat; die Monopolverwaltung GmbH hat die Öffnungszeiten nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten festzulegen;
    7. Ziffer 7
      in Verbindung mit welchem Gewerbe eine Tabakverkaufsstelle zu führen ist.
  5. Absatz 5,Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Änderungen und Ergänzungen des Bestellungsvertrages durch Mitteilung an den Tabaktrafikanten verfügen, wenn diese im Monopolinteresse erforderlich sind und für den Tabaktrafikanten keine unzumutbare Belastung darstellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40190058

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P34/NOR40190058

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