Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 33

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Beschwerden

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Bewerbern um eine E-Liquid-Lizenz oder eine Hanf-Lizenz steht das Recht zu,
    1. Ziffer eins
      gegen abschlägige Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH über die Vergabe von Lizenzen oder die Kündigung von Lizenzen durch die Gesellschaft binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen;
    2. Ziffer 2
      binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 30, Absatz 7, einen Antrag auf Entscheidung über die Lizenzvergabe durch das Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
  2. Absatz 2,Eine Beschwerde nach Absatz eins, Ziffer eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, gegen die sie sich richtet;
    2. Ziffer 2
      die Erklärung, in welchen Punkten diese angefochten und welche Änderung beantragt wird;
    3. Ziffer 3
      eine Begründung.
  3. Absatz 3,Ein Antrag nach Absatz eins, Ziffer 2, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bewerbung um die Erteilung einer E-Liquid-Lizenz oder Hanf-Lizenz und Ausführungen dazu, inwieweit dieser nicht entsprochen wurde;
    2. Ziffer 2
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der E-Liquid Lizenz oder Hanf-Lizenz stützt;
    3. Ziffer 3
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Lizenzerteilung durch die Monopolverwaltung GmbH abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
  4. Absatz 4,Beschwerden und Anträge nach Absatz eins, wie sämtliche Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
  5. Absatz 5,Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Monopolverwaltung GmbH.
  6. Absatz 6,Gegen die Versäumung einer Frist in Absatz eins, ist auf Antrag des Bewerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Paragraph 71, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 72, Absatz eins, AVG sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. Paragraphen 2, 4 bis 6, 8 a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Absatz eins, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Absatz eins, Ziffer 2,) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273452

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P33/NOR40273452

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