(2)Absatz 2,Der Lizenzvertrag ist durch die Monopolverwaltung GmbH zu kündigen:
wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder Lizenzausstellung einen Ausschließungsgrund (§ 30 Abs. 3 Z 2 bis 5) dargestellt hätten;wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder Lizenzausstellung einen Ausschließungsgrund (Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5) dargestellt hätten;
wenn das Geschäftslokal nachträglich seinen Charakter ändert und nicht mehr als Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten wahrgenommen wird;
durch Verlust des Verfügungsrechts über das Geschäftslokal;
mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung oder einer Ruhendmeldung für eine solche Gewerbeberechtigung;
wenn der Lizenznehmer den Vertrieb von E-Liquids nicht innerhalb der im E-Liquid-Lizenzvertrag genannten Frist aufnimmt und keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verzögerung vorliegen;
im Falle schwerwiegender, wiederholter Verstöße des Lizenznehmers gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des E-Liquid-Lizenzvertrages sowie gegen mit der Ausübung der E-Lizenz verbundene Schutzinteressen;
wenn der Lizenznehmer die vorgeschriebenen Entgelte oder eine verhängte Geldbuße (Abs. 4) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;wenn der Lizenznehmer die vorgeschriebenen Entgelte oder eine verhängte Geldbuße (Absatz 4,) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;
wenn über das Vermögen des Lizenznehmers der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.
Die in Z 1, 4 und 6 bis 8 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.Die in Ziffer eins, 4 und 6 bis 8 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.