Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus Drittstaaten

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken ist im Monopolgebiet verboten, soweit nicht Absatz 2, Ausnahmen vorsieht.
  2. Absatz 2,Vom Verbot des Absatz eins, sind Tabakerzeugnisse ausgenommen,
    1. Ziffer eins
      die für die Monopolverwaltung als Empfänger eingeführt werden, oder
    2. Ziffer 2
      die von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen sind, oder
    3. Ziffer 3
      für die eine monopolbehördliche Einfuhrbewilligung (Absatz 3,) erteilt wurde.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag die Einfuhr von Tabakerzeugnissen zu bewilligen, insoweit dieselben für den eigenen Bedarf des Empfängers und nicht zum Handel bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR12054683

Alte Dokumentnummer

N3199552102J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P2/NOR12054683

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