(1)Absatz eins,Die Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken ist im Monopolgebiet verboten, soweit nicht Abs. 2 Ausnahmen vorsieht.Die Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken ist im Monopolgebiet verboten, soweit nicht Absatz 2, Ausnahmen vorsieht.