Exekutive Verwertung von Tabakerzeugnissen und E-Liquids
§ 12.Paragraph 12,
Tabakerzeugnisse und E-Liquids, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, dürfen nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an den Bund preisgegebene Tabakerzeugnisse und E-Liquids.