Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt *) wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 10/1965*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,