Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 und dessen Art. 3 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 9, Absatz eins und 2 und dessen Artikel 3, Absatz eins, verfassungsändernd sind, wird genehmigt.