Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 758/1995

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

23.09.1994

Index

49/12 Zivilschutz

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN UNGLÜCKSFÄLLEN
StF: BGBl. Nr. 758/1995 (NR: GP XIX RV 8 VV S. 20. BR: AB 4987 S. 596.)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und
das Fürstentum Liechtenstein,

überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Oktober 1995 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 9, Absatz eins und 2 und dessen Artikel 3, Absatz eins, verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10010922

Dokumentnummer

NOR11011144

Alte Dokumentnummer

N8199551620J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/758/P0/NOR11011144

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