Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, der verfassungsändernd ist, wird genehmigt. Durch Art. 2 § 3 Z 5, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, der verfassungsändernd ist, wird genehmigt. Durch Artikel 2, Paragraph 3, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.