Bundesrecht konsolidiert

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Munitionslagergesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 736/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Abkürzung

MunLG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Zuständigkeit

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  2. Absatz 2,Zuständiges Bezirksgericht nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR12065374

Alte Dokumentnummer

N4199551532J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/736/P15/NOR12065374

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