Bundesrecht konsolidiert

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Munitionslagergesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 736/1995 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 9/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

11.03.2003

Abkürzung

MunLG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet
    1. Ziffer eins
      entgegen dem Verbot nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, oder
    2. Ziffer 2
      ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3,, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen mit Bescheid anzuordnen.
  2. Absatz 2,Wurden im Gefährdungsbereich
    1. Ziffer eins
      Baulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, verändert oder
    2. Ziffer 2
      bewilligungspflichtige Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 4, vorgenommen,
    so sind die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder andere geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit mit Bescheid anzuordnen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach Paragraph 9, in jenem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Behörde von den in diesen Bestimmungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind von Amts wegen nachträglich zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR12065369

Alte Dokumentnummer

N4199551527J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/736/P10/NOR12065369

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