(2)Absatz 2,Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR.
Bern, am 24. Mai 1995
Karlstad, am 4. Juli 1995
Prag, am 25. August 1995
Preßburg, am 28. Juni 1995
Wien, am 3. Oktober 1995