Auf Grund des Art. III Abs. 5 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, BGBl. Nr. 321/1987, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Artikel römisch drei, Absatz 5, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987,, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet: