(5)Absatz 5,Wenn der Prüfling gemäß § 8 Abs. 5 von der Weiterführung der Prüfung ausgeschlossen oder gemäß § 8 Abs. 3 zurückgewiesen wurde oder seinen Rücktritt vor Beginn der Prüfung erklärt hat, gilt die Prüfung als nicht abgelegt und die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat zu entfallen. Wenn sich der Prüfling von der Prüfung entfernt, hat die Ermittlung des Prüfungsergebnisses durch Benotung in den einzelnen, bereits abgelegten Prüfungsgegenständen zu erfolgen. Die Lehrlingsstelle hat - auch auf Grundlage der Prüfungsniederschrift - festzustellen, ob die Unterbrechung der Prüfung mit oder ohne Verschulden des Prüflings erfolgt ist. Wenn ein Verschulden des Prüflings vorliegt, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Liegt kein Verschulden des Prüflings vor, hat die Lehrlingsstelle ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung der Prüfung festzulegen.Wenn der Prüfling gemäß Paragraph 8, Absatz 5, von der Weiterführung der Prüfung ausgeschlossen oder gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zurückgewiesen wurde oder seinen Rücktritt vor Beginn der Prüfung erklärt hat, gilt die Prüfung als nicht abgelegt und die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat zu entfallen. Wenn sich der Prüfling von der Prüfung entfernt, hat die Ermittlung des Prüfungsergebnisses durch Benotung in den einzelnen, bereits abgelegten Prüfungsgegenständen zu erfolgen. Die Lehrlingsstelle hat - auch auf Grundlage der Prüfungsniederschrift - festzustellen, ob die Unterbrechung der Prüfung mit oder ohne Verschulden des Prüflings erfolgt ist. Wenn ein Verschulden des Prüflings vorliegt, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Liegt kein Verschulden des Prüflings vor, hat die Lehrlingsstelle ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung der Prüfung festzulegen.