Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 670/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungstaxe

Paragraph 12, (1) Der Prüfungswerber hat für die Prüfung eine Prüfungstaxe an die Lehrlingsstelle zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 3 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, und ab 1. Jänner 1997 4 vH des bezeichneten Gehaltes, jeweils einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, beträgt. Im Falle einer Zusatzprüfung sowie einer Prüfung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, BAG ist als Prüfungstaxe die Hälfte der im ersten Satz angeführten Beträge zu entrichten.

  1. Absatz 2,Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder während der Zeit seiner Weiterverwendung oder nach Zurücklegung einer Lehrzeit gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, BAG, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (Paragraph 15, Absatz 3, BAG), erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, hat der letzte Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.
  2. Absatz 3,Wenn der Prüfungswerber der Lehrlingsstelle nachweist, daß ihm die Kosten für die Prüfung (Lehrabschlußprüfung) nicht gemäß Absatz 2 ersetzt werden und für ihn die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Absatz eins, ergebenden Betrages.
  3. Absatz 4,Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber von der Lehrlingsstelle in folgenden Fällen zurückzuerstatten:
    1. Ziffer eins
      wenn er zur Prüfung nicht zugelassen worden ist,
    2. Ziffer 2
      wenn er spätestens zehn Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben hat, vom Prüfungstermin zurückzutreten (Datum des Poststempels), oder
    3. Ziffer 3
      wenn er nachweist, daß er an der termingerechten Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Gesetzesnummer

10007742

Dokumentnummer

NOR12086857

Alte Dokumentnummer

N5199550563J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/670/P12/NOR12086857

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