§ 5.Paragraph 5,
Waren, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen der Extraktionslösungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 642/1995, entsprechen, dürfen bis 26. April 1999 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden. Waren, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen der Extraktionslösungsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1995,, entsprechen, dürfen bis 26. April 1999 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.