Bundesrecht konsolidiert

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Extraktionslösungsmittelverordnung Anl. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Extraktionslösungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 642/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 345/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

29.10.2011

Außerkrafttretensdatum

02.10.2018

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anlage 2

Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten

Bezeichnung

Verwendungsbedingungen

Rückstandshöchstwerte

Hexan 1) 2)

Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter

1 mg/kg im Fett, Öl oder in der Kakaobutter

 

Herstellung von entfettetem Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl

10 mg/kg im Lebensmittel oder Verzehrprodukt, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält

30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Letztverbraucher abgegeben werden

 

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen

5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen

Methylacetat

Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee

20 mg/kg im Kaffee oder Tee

 

Herstellung von Zucker aus Melasse

1 mg/kg im Zucker

Ethylmethylketon 2)

Fraktionierung von Fetten und Ölen

5 mg/kg im Fett oder Öl

 

Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee

20 mg/kg im Kaffee oder Tee

Dichlormethan

Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee

2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee

Methanol

Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein

10 mg/kg

Propan-2-ol

Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein

10 mg/kg

Dimethylether

Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen

0,009 mg/kg im entfetteten Proteinerzeugnis

_____________________________

Ziffer eins ) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 ºC und 70 ºC destillieren.

Ziffer 2 ) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig.

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10010916

Dokumentnummer

NOR40132454

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/642/ANL2/NOR40132454

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