Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Güterbeförderungsgesetz 1995 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

16.02.2006

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Verkehr über die Grenze

Paragraph 7, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Ziffer eins
    Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Ziffer 2
    Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
  3. Ziffer 3
    Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. Ziffer 4
    auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Absatz 4, ergangen ist.
  1. Absatz 2,Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,
    1. Ziffer eins
      wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht, oder
    2. Ziffer 2
      wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht.
    Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind Paragraph 9, Absatz 5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß Paragraph 22, Absatz eins, die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,
    3. Ziffer 3
      die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und
    4. Ziffer 4
      etwaige Meldepflichten der Behörden.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Absatz eins, vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen.

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40022565

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P7/NOR40022565

Navigation im Suchergebnis