(8)Absatz 8,Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 7 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft hinsichtlich ihrer Gesellschafter, die nicht EWR-Angehörige sind, oder eine juristische Person hinsichtlich ihrer Organe, Gesellschafter oder Aktionäre, die nicht EWR-Angehörige sind (ihrer nicht EWR-angehörigen Eigentümer stimmrechtsgewährender Anteilsrechte) nachweist, daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 7 Z 2 und 3 genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,Der Landeshauptmann kann von den in Absatz 7, Ziffer 2 und 3 angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft hinsichtlich ihrer Gesellschafter, die nicht EWR-Angehörige sind, oder eine juristische Person hinsichtlich ihrer Organe, Gesellschafter oder Aktionäre, die nicht EWR-Angehörige sind (ihrer nicht EWR-angehörigen Eigentümer stimmrechtsgewährender Anteilsrechte) nachweist, daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in dem eine der in Absatz 7, Ziffer 2 und 3 genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,
keine oder höchstens die gleichen wie die in Abs. 7 Z 2 und 3 festgelegten Beschränkungen gelten undkeine oder höchstens die gleichen wie die in Absatz 7, Ziffer 2 und 3 festgelegten Beschränkungen gelten und
bei der Ausübung der gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch eine unter österreichischer Beteiligung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende juristische Person oder Personengesellschaft keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung bestehende juristische Person oder Personengesellschaft und
wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.