Bundesrecht konsolidiert

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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 2

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Besondere Bestimmungen über die Konzession

Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (Paragraph 4,).
  2. Absatz 2,Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, im innerstaatlichen Verkehr;
    2. Ziffer 2
      für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, im grenzüberschreitenden Verkehr
    3. Ziffer 3
      für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, im grenzüberschreitenden Verkehr.
  3. Absatz 3,Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigen auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigen zu jeder gewerbsmäßigen Güterbeförderung, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen. Konzessionen für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigen auch zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,
  4. Absatz 4,Wer ein Gewerbe gemäß Absatz 2, ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 GewO 1994 und die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5, anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, eine Frist von drei Monaten gemäß Artikel 11, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Im RIS seit

17.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40242602

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P2/NOR40242602

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