§ 14. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, hinsichtlich der Baustellentransporte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,Paragraph 14, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, hinsichtlich der Baustellentransporte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
für bestimmte Arten der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (zB Baustellentransporte, Kühl- und Warmhaltetransporte, Stückguttransporte) oder
für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmter Güter über Entfernungen bis höchstens 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der weiteren Betriebsstätte), unter Zugrundelegung bestehender Verbandsempfehlungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe gemäß § 31 KartG 1988, BGBl. Nr. 600,für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmter Güter über Entfernungen bis höchstens 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der weiteren Betriebsstätte), unter Zugrundelegung bestehender Verbandsempfehlungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe gemäß Paragraph 31, KartG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 600,
durch Verordnung verbindliche Tarife, die die durchschnittlichen Gesamtkosten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen haben, nach Maßgabe der folgenden Absätze festsetzen, wenn sich Be- und Entladeort im Inland befinden.
(2)Absatz 2,Einer Tariffestsetzung durch Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegt nicht die gewerbsmäßige BeförderungEiner Tariffestsetzung durch Verordnung gemäß Absatz eins, unterliegt nicht die gewerbsmäßige Beförderung
von Gütern, für die nach dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, Preise und Entgelte festgesetzt sind, sowievon Gütern, für die nach dem Preisgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145, Preise und Entgelte festgesetzt sind, sowie
von Rohstoffen, die für die Herstellung der unter Z 1 angeführten Güter mengen- und kostenmäßig bedeutungsvoll sind.von Rohstoffen, die für die Herstellung der unter Ziffer eins, angeführten Güter mengen- und kostenmäßig bedeutungsvoll sind.
(3)Absatz 3,Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Stunden- oder Kilometersätze bestehender Verbandsempfehlungen gemäß § 31 KartG 1988, die außer den durchschnittlichen Gesamtkosten nicht mehr als einen angemessenen Gewinn berücksichtigen, von einem größeren Teil der Güterbeförderungsunternehmer bei gleichgelagerten Beförderungen erheblich unterboten werden und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.Eine Verordnung gemäß Absatz eins, darf nur erlassen werden, wenn die Stunden- oder Kilometersätze bestehender Verbandsempfehlungen gemäß Paragraph 31, KartG 1988, die außer den durchschnittlichen Gesamtkosten nicht mehr als einen angemessenen Gewinn berücksichtigen, von einem größeren Teil der Güterbeförderungsunternehmer bei gleichgelagerten Beförderungen erheblich unterboten werden und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Die Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Marktsituation Mindesttarife oder Ausgangssätze für ein Tarifband festzusetzen; in diesem Fall sind überdies die zur Ermittlung des Tarifbandes erforderlichen, in Hundertsätzen auszudrückenden Zuschläge und Abschläge zu bestimmen.
(5)Absatz 5,Werden die Stunden- oder Kilometersätze bestehender Verbandsempfehlungen nur in bestimmten Teilen des Bundesgebietes im Sinne des Abs. 3 unterboten, ist die Wirksamkeit einer Verordnung gemäß Abs. 1 auf diese Teile des Bundesgebietes zu beschränken.Werden die Stunden- oder Kilometersätze bestehender Verbandsempfehlungen nur in bestimmten Teilen des Bundesgebietes im Sinne des Absatz 3, unterboten, ist die Wirksamkeit einer Verordnung gemäß Absatz eins, auf diese Teile des Bundesgebietes zu beschränken.
(6)Absatz 6,Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann jeweils für höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die für die Erlassung erforderlichen Voraussetzungen wieder eintreten werden.
(7)Absatz 7,Während der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist ihre Anpassung an geänderte Verbandsempfehlungen gemäß § 31 KartG 1988, mit denen andere Stunden- oder Kilometersätze hinausgegeben werden, nicht erforderlich.Während der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist ihre Anpassung an geänderte Verbandsempfehlungen gemäß Paragraph 31, KartG 1988, mit denen andere Stunden- oder Kilometersätze hinausgegeben werden, nicht erforderlich.