Präambel
DIE VERTRAGSSTAATEN DES EUROPÄISCHEN PATENTÜBEREINKOMMENS *1) - IN DEM WUNSCH, den technischen Fortschritt und die wirtschaftliche
Entwicklung in Europa weiter zu fördern,
IN DEM BESTREBEN, aktuellen Entwicklungen der Gesetzgebung in bestimmten Vertragsstaaten Rechnung zu tragen,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Zeit, die für die Erlangung behördlicher Genehmigungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse benötigt wird, den Zeitraum erheblich verkürzen kann, der für die Verwertung europäischer Patente, die diese Erzeugnisse betreffen, zur Verfügung steht,
IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß solche Erzeugnisse das Ergebnis oft langwieriger und kostenintensiver Forschung sind, die die Vertragsstaaten zu fördern wünschen,
IN DER ERWÄGUNG, daß es daher angemessen ist, den Vertragsstaaten zu ermöglichen, einen Ausgleich für den verkürzten Verwertungszeitraum vorzusehen -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1994 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1994,