(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung gemäß §§ 3 und 4 hat wahlweise durch die schriftlichen Angaben in deutscher Sprache gemäß Anlage 1 oder durch die in dieser Anlage definierten und dargestellten Piktogramme, die so groß sein müssen, daß die Angaben leicht verständlich sind, zu erfolgen.Die Kennzeichnung gemäß Paragraphen 3 und 4 hat wahlweise durch die schriftlichen Angaben in deutscher Sprache gemäß Anlage 1 oder durch die in dieser Anlage definierten und dargestellten Piktogramme, die so groß sein müssen, daß die Angaben leicht verständlich sind, zu erfolgen.