Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei) Art. 2

Kurztitel

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1995

Typ

Vertrag – Mongolei

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich und die Mongolei behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
    1. Litera a
      Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
    2. Litera b
      Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
    3. Litera c
      Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007736

Dokumentnummer

NOR12086725

Alte Dokumentnummer

N5199550097J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/566/A2/NOR12086725

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