Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
Typ
Vertrag – Mongolei
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich und die Mongolei behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Gesetzesnummer
10007736
Dokumentnummer
NOR12086725
Alte Dokumentnummer
N5199550097J