Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei) Art. 14

Kurztitel

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1995

Typ

Vertrag – Mongolei

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verliert das „Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolischen Volksrepublik über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr“ vom 15. Juli 1963 seine Wirksamkeit.

    Geschehen zu Wien, am 15. Dezember 1992, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und mongolischer Sprache, wobei beide Urschriften in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007736

Dokumentnummer

NOR12086737

Alte Dokumentnummer

N5199550109J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/566/A14/NOR12086737

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