Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel) § 0

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 553/1995

Typ

Vertrag – Israel

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.12.1994

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

02.02.1994

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DES STAATES ISRAEL ÜBER WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
StF: BGBl. Nr. 553/1995

Sprachen

Deutsch, Englisch, Hebräisch

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die Regierung des Staates Israel, im folgenden „Vertragschließende Parteien“ genannt,

  • Strichaufzählung
    eingedenk der Tatsache, daß internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit für das Wohlergehen und die Entwicklung der Menschen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene von größter Bedeutung ist;
  • Strichaufzählung
    im Hinblick auf die in den vergangenen Jahren erfolgte deutliche Zunahme an Austauschaktivitäten und Zusammenarbeit auf bilateraler Ebene im Bereich von Wissenschaft und Forschung zwischen Österreich und Israel;
  • Strichaufzählung
    in Dankbarkeit für die Beiträge und Aktivitäten der einschlägigen Freundesgesellschaften für Universitäten wie auch der autonomen Forschungsförderungsstellen in beiden Ländern bei der Entwicklung bilateraler Zusammenarbeit;
  • Strichaufzählung
    in der Annahme, daß alle autonomen wissenschaftlichen Institutionen, im besonderen die Akademien der Wissenschaften, der Österreichische Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Österreichische Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft, in ihrem jeweiligen speziellen Aufgabenbereich weiterhin gemeinsame wissenschaftliche Projekte der Zusammenarbeit schaffen und fördern;
  • Strichaufzählung
    in dem Wunsche, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum beiderseitigen Nutzen zu vertiefen sowie die Zusammenarbeit durch alle geeigneten, beiden Vertragschließenden Parteien zur Verfügung stehenden Mittel zu unterstützen,

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 6, des Abkommens wurden am 15. April bzw. 26. Dezember 1994 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6, mit 26. Dezember 1994 in Kraft getreten.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009987

Dokumentnummer

NOR11010187

Alte Dokumentnummer

N7199550066J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/553/P0/NOR11010187

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