Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen - Ergänzung Art. 1

Kurztitel

Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen - Ergänzung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 534/1995

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Dr. Wilhelm Koprivnikar

Ministerialrat

Leiter der Gewerbesektion

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1, 1011 Wien

Tel.: 711 00/50 24

                                             Wien, am 18. April 1995

                                             GZ.: 32.420/5-III/A/3/95

Sehr geehrter Herr Botschafter,

ich beehre mich, unter Bezugnahme auf die Verhandlungen der gemäß Artikel 6 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 *1) eingesetzten Expertenkommission vorzuschlagen:

Die Anlage zu Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen wird um das in der Anlage zu dieser Note aufgenommene Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse neuerlich ergänzt.

Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am 1. Tage des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels erfüllt sind.

Ich darf Ihnen mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels auf österreichischer Seite gegeben sind.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Koprivnikar

Seiner Exzellenz

dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland

Dr. Philipp Jenninger

Metternichgasse 3

1030 Wien

Anmerkung, Es folgt das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse. Dieses Verzeichnis wird in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1990,, als Anlage 4 dokumentiert.)

Die Geschäftsträgerin a.i.

der Bundesrepublik Deutschland

Wien

Gesandte Uta Mayer-Schalburg

Wien, den 16. Juni 1995

Sehr geehrter Herr Sektionsleiter,

ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 18. April 1995 (GZ.: 32.420/5-III/A/3/95) zu bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorschlagen. Ihre Note lautet wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Botschafter,

  ich beehre mich, ..... (es folgt der weitere Text der

Eröffnungsnote) ..... die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung.”

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit dem in Ihrer Note enthaltenen Vorschlag einverstanden ist und daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung auch in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.

Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem diese Note bei Ihnen eingeht.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erhält zur Information einen Durchdruck der Note.

Genehmigen Sie, Herr Sektionsleiter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Mayer-Schalburg

Herrn

Sektionsleiter Ministerialrat

Dr. Wilhelm Koprivnikar

Bundesministerium für wirtschaftliche

Anlegenheiten Anmerkung, richtig: Angelegenheiten)

Stubenring 1

1011 Wien

Anmerkung, Es folgt das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse. Dieses Verzeichnis wird in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1990,, als Anlage 4 dokumentiert.)

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1994,

Gesetzesnummer

10009968

Dokumentnummer

NOR12125754

Alte Dokumentnummer

N7199530255L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/534/A1/NOR12125754

Navigation im Suchergebnis