(1)Absatz eins,Die Vereinigung ist bei dem mit Handelssachen betrauten Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Auf Niederlassungen nach Art. 10 der Verordnung ist § 120 Abs. 1 und 3 JN sinngemäß anzuwenden.Die Vereinigung ist bei dem mit Handelssachen betrauten Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Auf Niederlassungen nach Artikel 10, der Verordnung ist Paragraph 120, Absatz eins und 3 JN sinngemäß anzuwenden.