Bundesrecht konsolidiert

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EWIV-Ausführungsgesetz Art. 1 § 2

Kurztitel

EWIV-Ausführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 521/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EWIVG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Anmeldung zum Firmenbuch

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Vereinigung ist bei dem mit Handelssachen betrauten Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Auf Niederlassungen nach Artikel 10, der Verordnung ist Paragraph 120, Absatz eins und 3 JN sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zur Eintragung in das Firmenbuch sind anzumelden
    1. Ziffer eins
      von sämtlichen Mitgliedern der Vereinigung
      1. Litera a
        die Vereinigung,
      2. Litera b
        Änderungen des Gründungsvertrags einschließlich jeder Änderung der Zusammensetzung der Vereinigung mit Ausnahme des Ausscheidens eines Mitglieds aus der Vereinigung nach Artikel 29, der EWIV-Verordnung,
      3. Litera c
        die Bestellung der jeweiligen Geschäftsführer oder Abwickler und das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis;
    2. Ziffer 2
      von den Geschäftsführern oder Abwicklern die sonst gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen.
  3. Absatz 3,Ferner kann zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden
    1. Ziffer eins
      von einem neuen Mitglied der Vereinigung die Vereinbarung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, (Haftungsbeschränkung) der EWIV-Verordnung;
    2. Ziffer 2
      von jedem Beteiligten
      1. Litera a
        das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereinigung,
      2. Litera b
        die Auflösung der Vereinigung durch Beschluß ihrer Mitglieder.
  4. Absatz 4,Zugleich mit der Anmeldung der Vereinigung haben die Geschäftsführer ihre öffentlich beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen; gleiches gilt für neu bestellte Geschäftsführer und für Abwickler. Sie haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Vereinigung ihre Unterschrift beifügen.
  5. Absatz 5,Den Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch ist die Urkunde über den den Eintragungstatbestand bildenden Sachverhalt beizuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Gesetzesnummer

10007733

Dokumentnummer

NOR12086701

Alte Dokumentnummer

N5199549936J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/521/A1P2/NOR12086701

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