(2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.