Bundesrecht konsolidiert

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Schulveranstaltungenverordnung 1995 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulveranstaltungenverordnung 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 498/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

SchVV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. Abschnitt
Mehrtägige Veranstaltungen

Ausmaß

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart

Ausmaß in Kalendertagen

Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe

–

3. und 4. Schulstufe

insgesamt 7

5. bis 8. Schulstufe

insgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug)

Polytechnischer Lehrgang

12

Berufsschule

insgesamt 3

ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule)

je Schulstufe 6 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 mit Schwerpunktbezug), wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist

Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe sowie im Zeitraum ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens eine Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen.
  1. Absatz 2,Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungen mit dem auf Grund des Absatz eins, zur Verfügung stehendem Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, kann die Schulbehörde erster Instanz im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang) insgesamt bis zu 15 Kalendertage zusätzlich bewilligen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10009986

Dokumentnummer

NOR12125993

Alte Dokumentnummer

N7199549496J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/498/P8/NOR12125993

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