Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulveranstaltungenverordnung 1995
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.09.1995
Außerkrafttretensdatum
31.03.2017
Abkürzung
SchVV
Index
70/06 Schulunterricht
Text
3. Abschnitt
Mehrtägige Veranstaltungen
Ausmaß
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulstufe/Schulart | Ausmaß in Kalendertagen |
Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe | – |
3. und 4. Schulstufe | insgesamt 7 |
5. bis 8. Schulstufe | insgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug) |
Polytechnischer Lehrgang | 12 |
Berufsschule | insgesamt 3 |
ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule) | je Schulstufe 6 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 mit Schwerpunktbezug), wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist |
| |
Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe sowie im Zeitraum ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens eine Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen.
(2)Absatz 2,Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungen mit dem auf Grund des Abs. 1 zur Verfügung stehendem Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, kann die Schulbehörde erster Instanz im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang) insgesamt bis zu 15 Kalendertage zusätzlich bewilligen.Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungen mit dem auf Grund des Absatz eins, zur Verfügung stehendem Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, kann die Schulbehörde erster Instanz im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang) insgesamt bis zu 15 Kalendertage zusätzlich bewilligen.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Gesetzesnummer
10009986
Dokumentnummer
NOR12125993
Alte Dokumentnummer
N7199549496J