Bundesrecht konsolidiert

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Schulveranstaltungenverordnung 1995 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulveranstaltungenverordnung 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 498/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.10.2024

Abkürzung

SchVV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. Abschnitt
Veranstaltungen bis zu einem Tag

Dauer und Ausmaß

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart

Ausmaß

(bis zu 5 Stunden)

Ausmaß

(mehr als 5 Stunden)

Vorschulstufe,

1. und 2. Schulstufe

in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß

3. und 4. Schulstufe

je Schulstufe 13

5. bis 8. Schulstufe

je Schulstufe 9

je Schulstufe 2

Polytechnischer Lehrgang

10

4

Berufsschule

je Schulstufe 6

je Schulstufe 2

ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule)

je Schulstufe 9

je Schulstufe 4

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.
  2. Absatz 3,Wenn mit dem gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß Paragraph 8, für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

10009986

Dokumentnummer

NOR12125990

Alte Dokumentnummer

N7199549493J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/498/P5/NOR12125990

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