Bundesrecht konsolidiert

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Schulveranstaltungenverordnung 1995 § 3

Kurztitel

Schulveranstaltungenverordnung 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 498/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchVV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Kostenbeiträge

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.
  2. Absatz 2,Die durch eine Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten sind diesen unter Bedachtnahme auf gewährte oder mögliche Unterstützungsbeiträge rechtzeitig bekanntzugeben. Über die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für mehrtägige Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß.
  3. Absatz 3,Vereinbarungen zB mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.

Schlagworte

Klassenforum

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009986

Dokumentnummer

NOR12125988

Alte Dokumentnummer

N7199549491J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/498/P3/NOR12125988

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