(1)Absatz eins,Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht durch eine Bescheinigung gemäß §§ 8 oder 9 nachgewiesen wird.Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht durch eine Bescheinigung gemäß Paragraphen 8, oder 9 nachgewiesen wird.