Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft § 0

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1995

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Titel

VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT
StF: BGBl. Nr. 47/1995

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Belgien 47/1995 *Bulgarien III 185/2006 *Dänemark 47/1995 *Deutschland 47/1995 *Estland III 20/2004 *Finnland 47/1995 *Frankreich 47/1995 *Griechenland 47/1995 *Irland 47/1995 *Italien 47/1995 *Kroatien III 171/2013 *Lettland III 20/2004 *Litauen III 20/2004 *Luxemburg 47/1995 *Malta III 20/2004 *Niederlande 47/1995 *Polen III 20/2004 *Portugal 47/1995 *Rumänien III 185/2006 *Schweden 47/1995 *Slowakei III 20/2004 *Slowenien III 20/2004 *Spanien 47/1995 *Tschechische R III 20/2004 *Ungarn III 20/2004 *Vereinigtes Königreich 47/1995 *Zypern III 20/2004

Präambel/Promulgationsklausel

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Kernenergie eine unentbehrliche Hilfsquelle für die Entwicklung und Belebung der Wirtschaft und für den friedlichen Fortschritt darstellt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß nur ein gemeinsames Vorgehen, ohne Verzug unternommen, Aussicht bietet, die Leistungen zu verwirklichen, die der schöpferischen Kraft ihrer Länder entsprechen,

ENTSCHLOSSEN, die Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie zu schaffen, welche die Energieerzeugung erweitert, die Technik modernisiert und auf zahlreichen anderen Gebieten zum Wohlstand ihrer Völker beiträgt,

IN DEM BESTREBEN, die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen,

IN DEM WUNSCH, andere Länder an ihrem Werk zu beteiligen und mit den zwischenstaatlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die sich mit der friedlichen Entwicklung der Kernenergie befassen,

HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

1. Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union siehe BGBl. III Nr. 4/2003.
2. Hinsichtlich der vollständigen Dokumentation des EU-Rechts wird auf EUR-Lex verwiesen.

Schlagworte

e-rk3,
Euratom-Vertrag, BGBl. Nr. 200/1985, EAG, Reformvertrag

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR11007827

Alte Dokumentnummer

N5199546016J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/47/P0/NOR11007827

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