§ 3. Bei einem Verdacht auf Geflügelpest sind von der Bezirksverwaltungsbehörde Proben gemäß Anhang III Kapitel 1 der Richtlinie 92/40/EWG zu entnehmen und an die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien zu senden. Paragraph 3, Bei einem Verdacht auf Geflügelpest sind von der Bezirksverwaltungsbehörde Proben gemäß Anhang römisch drei Kapitel 1 der Richtlinie 92/40/EWG zu entnehmen und an die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien zu senden.