Bundesrecht konsolidiert

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EU-Beitrittsvertrag Art. 1

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1995

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden werden Mitglieder der Europäischen Union und Vertragsparteien der die Union begründenden Verträge in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung.
  2. Absatz 2,Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der die Union begründenden Verträge sind in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verträge über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union gelten auch für diesen Vertrag.

Gesetzesnummer

10007675

Dokumentnummer

NOR12085508

Alte Dokumentnummer

N5199545358J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/45/A1/NOR12085508

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