(4b)Absatz 4 b,Auf neuerlichen Vorschlag der Mehrheit der gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 dem Kuratorium angehörenden derzeitigen oder ehemaligen Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates kann der Hauptausschuss den Dritten Präsidenten des Nationalrates zum Vorsitzenden des Kuratoriums wählen. In diesem Fall gehen alle Aufgaben auf den so gewählten Vorsitzenden des Kuratoriums über, der erste und zweite Satz des Abs. 4 sowie Abs. 4a gelten nicht. Der Hauptausschuss hat zusätzlich einen Vertreter für den gemäß Satz 1 gewählten Vorsitzenden des Kuratoriums aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder zu wählen.Auf neuerlichen Vorschlag der Mehrheit der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, dem Kuratorium angehörenden derzeitigen oder ehemaligen Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates kann der Hauptausschuss den Dritten Präsidenten des Nationalrates zum Vorsitzenden des Kuratoriums wählen. In diesem Fall gehen alle Aufgaben auf den so gewählten Vorsitzenden des Kuratoriums über, der erste und zweite Satz des Absatz 4, sowie Absatz 4 a, gelten nicht. Der Hauptausschuss hat zusätzlich einen Vertreter für den gemäß Satz 1 gewählten Vorsitzenden des Kuratoriums aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder zu wählen.