(8)Absatz 8,Um sicherzustellen, dass dem Fonds bei seiner Aufgabenwahrnehmung multi- und transdisziplinäre Zugänge ermöglicht werden, legt das Kuratorium auf Vorschlag des Komitees inhaltliche Schwerpunkte für einen ein- oder mehrjährigen Zeitraum in den Richtlinien gemäß Abs. 7 für die Gewährung von Geldleistungen gemäß Abs. 3 fest. Es hat in diesem Fall auch festzulegen, welcher Anteil der für die Unterstützung von Projekten zur Verfügung stehenden Mittel (Abs. 3) für die jeweiligen Schwerpunkte zu verwenden ist, wobei dieser Anteil mindestens 30% und maximal 50% der zur Verfügung stehenden Mittel zu betragen hat. Die Praxis des Fonds betreffend die Festsetzung von Schwerpunkten ist jährlich durch das Kuratorium zu evaluieren. Nähere Vorschriften über diese Evaluierung werden in den Richtlinien gemäß Abs. 7 erlassen.Um sicherzustellen, dass dem Fonds bei seiner Aufgabenwahrnehmung multi- und transdisziplinäre Zugänge ermöglicht werden, legt das Kuratorium auf Vorschlag des Komitees inhaltliche Schwerpunkte für einen ein- oder mehrjährigen Zeitraum in den Richtlinien gemäß Absatz 7, für die Gewährung von Geldleistungen gemäß Absatz 3, fest. Es hat in diesem Fall auch festzulegen, welcher Anteil der für die Unterstützung von Projekten zur Verfügung stehenden Mittel (Absatz 3,) für die jeweiligen Schwerpunkte zu verwenden ist, wobei dieser Anteil mindestens 30% und maximal 50% der zur Verfügung stehenden Mittel zu betragen hat. Die Praxis des Fonds betreffend die Festsetzung von Schwerpunkten ist jährlich durch das Kuratorium zu evaluieren. Nähere Vorschriften über diese Evaluierung werden in den Richtlinien gemäß Absatz 7, erlassen.