Bundesrecht konsolidiert

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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

12.08.2008

Außerkrafttretensdatum

19.05.2016

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Überwachung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Einhaltung der Paragraphen 3 bis 7 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen zu überwachen.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat sich die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Diese Schulung hat insbesondere die einschlägigen Gebiete der Warenkunde und die einschlägigen Rechtsvorschriften zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsorgane sind befugt, Betriebe von Herstellern oder Importeuren von Tabakerzeugnissen und sonstige Betriebe, durch die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, zu besichtigen, Produktions- und Vertriebszwecken dienende Aufzeichnungen einzusehen sowie Proben von Tabakerzeugnissen in einem zur Überprüfung erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.
  4. Absatz 4,Diese Amtshandlungen sind außer bei Gefahr im Verzug während der Betriebszeiten durchzuführen. Die Aufsichtsorgane haben darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  5. Absatz 5,Die Betriebsinhaber haben den Aufsichtsorganen Zutritt zum Betrieb zu gewähren und ihre Überprüfungstätigkeit zu gestatten.
  6. Absatz 6,Eine gemäß Absatz 3, entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung gefährdet wird, in drei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil der Probe ist, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, der amtlichen Prüfung zuzuführen, ein Teil verbleibt als Rückstellmuster beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, der dritte Teil ist dem Betriebsinhaber zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen. Dem Betriebsinhaber ist eine Bestätigung über die Probeentnahme auszufolgen. Diese Bestätigung ist gebührenfrei.
  7. Absatz 7,Auf Antrag des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten.

Schlagworte

Produktionszweck

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40100924

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P9/NOR40100924

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