(3a)Absatz 3 a,Das Wegwerfverbot gemäß § 12 Abs. 7 ist durch einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis zu kennzeichnen.Das Wegwerfverbot gemäß Paragraph 12, Absatz 7, ist durch einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis zu kennzeichnen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 66/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,)