Bundesrecht konsolidiert

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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 13b

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13b

Inkrafttretensdatum

20.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b,
  1. Absatz eins,Rauchverbote gemäß den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen, Einrichtungen und auf den Freiflächen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
  2. Absatz 2,Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Absatz eins, können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
  3. Absatz 3,Die Rauchverbotshinweise gemäß Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole gemäß Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
  4. Absatz 3 a,Das Wegwerfverbot gemäß Paragraph 12, Absatz 7, ist durch einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis zu kennzeichnen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,)

  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40279786

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P13b/NOR40279786

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