(1)Absatz eins,Alkohol ist im Sinne des § 17 Abs. 4 des Alkoholsteuergesetzes vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 55) vergällt worden ist, wobei für Österreich das in Abschnitt I des Anhanges in allen Mitgliedstaaten verwendete Denaturierungsmittel oder das in Abschnitt II des Anhanges zusätzlich für Österreich angeführte Denaturierungsmittel zugelassen ist.Alkohol ist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, des Alkoholsteuergesetzes vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 162 aus 2013, der Kommission vom 21. Februar 2013 Amtsblatt , L 49 vom 22.2.2013, S. 55) vergällt worden ist, wobei für Österreich das in Abschnitt römisch eins des Anhanges in allen Mitgliedstaaten verwendete Denaturierungsmittel oder das in Abschnitt römisch zwei des Anhanges zusätzlich für Österreich angeführte Denaturierungsmittel zugelassen ist.