4. ABSCHNITT
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 17. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz begeht, wer seiner Auskunftspflicht gemäß §§ 8 und 16 nicht, unvollständig oder nicht zeitgerecht nachkommt. Paragraph 17, Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Güterbeförderungsgesetz begeht, wer seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraphen 8 und 16 nicht, unvollständig oder nicht zeitgerecht nachkommt.