Bundesrecht konsolidiert

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Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung § 8

Kurztitel

Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VO-Abfindung

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 8,

Für kleine Maischemengen wird eine Mindestbrenndauer unter Berücksichtigung von zwei Abtrieben vorgesehen, welche für einfache Brenngeräte mit einem

Füllraum

bis 40 l

5 Stunden,

 

bis 60 l

6 Stunden,

 

bis 80 l

7 Stunden

 

und über 80 l

8 Stunden beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004941

Dokumentnummer

NOR12054312

Alte Dokumentnummer

N3199545153J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/39/P8/NOR12054312

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