(2)Absatz 2,Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Abs. 1 zulässige Brenndauer erwirken, wenn, in der Abfindungsanmeldung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwendiges Verfahren angewandt wird.Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Absatz eins, zulässige Brenndauer erwirken, wenn, in der Abfindungsanmeldung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwendiges Verfahren angewandt wird.