Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 353/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.05.1995

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

ABV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters (Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 5, des Dampfkesselbetriebsgesetzes - DKBG, Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1992,) bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn die Dampfkessel mit zusätzlichen Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind, die die Dampfkesselanlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Diese Anforderung ist bei Einhaltung dieser Verordnung erfüllt.
  2. Absatz 2,Derart ausgerüstete Dampfkessel sowie ihre Ausrüstung sind von entsprechend befugten Personen (Dampfkesselwärtern) zu beaufsichtigen und zu bedienen und periodisch zu überprüfen. Vom Dampfkesselwärter ist ein Betriebsbuch zu führen.
  3. Absatz 3,Die zusätzlichen Regel- und Sicherheitseinrichtungen müssen folgenden grundlegenden Anforderungen genügen:
    1. Ziffer eins
      Die wesentlichen Sicherheitseinrichtungen müssen redundant ausgeführt sein,
    2. Ziffer 2
      Sicherheitseinrichtungen und Regeleinrichtungen müssen voneinander unabhängig arbeitende Geräte sein und voneinander unabhängige Geber haben,
    3. Ziffer 3
      elektrische Einrichtungen müssen nach dem Ruhestromprinzip oder einem gleichwertigen Prinzip wirken,
    4. Ziffer 4
      eine periodische Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen und der Brennerabschaltung muß durch einen Prüfzwang sichergestellt werden,
    5. Ziffer 5
      eine Rufeinrichtung zum Betriebswärter muß vorhanden sein und
    6. Ziffer 6
      nach einer Störabschaltung darf die Wiederinbetriebnahme nur nach Entriegelung vor Ort möglich sein.
  4. Absatz 4,Die Eignung der Sicherheitseinrichtung ist durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 (BOSB für Dampfkessel ausgenommen Heißwasserkessel) und Abschnitt 2 (BOSB für Heißwasserkessel) angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen dar.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10012515

Dokumentnummer

NOR12156103

Alte Dokumentnummer

N9199548234J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/353/P3/NOR12156103

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