(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die in § 2 angeführten, ortsfest betriebenen Dampfkessel und regeltDiese Verordnung gilt für die in Paragraph 2, angeführten, ortsfest betriebenen Dampfkessel und regelt
den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB),
den zeitweiligen Betrieb mit herabgesetzen (Anm.: richtig: herabgesetzten) Werten der Betriebsparameter,den zeitweiligen Betrieb mit herabgesetzen Anmerkung, richtig: herabgesetzten) Werten der Betriebsparameter,
den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung,
die Anforderungen an Speise- und Kesselwasser und
die Aufstellung von Dampfkesseln.