Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 1995, Zl. V 52/94-11, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 2. Mai 1995, § 28 dritter Satz der NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBl. 7001/20-0, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 1995, Zl. römisch fünf 52/94-11, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 2. Mai 1995, Paragraph 28, dritter Satz der NÖ Taxi-Betriebsordnung, Landesgesetzblatt 7001 aus 20-0,, als gesetzwidrig aufgehoben.