Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn (im weiteren Vertragsparteien genannt),
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitige Übernahme von eigenen Staatsangehörigen und Drittausländern an der gemeinsamen Grenze im Geiste der gutnachbarlichen Beziehungen durch ein Abkommen zu regeln;
in dem Bestreben, die illegalen Wanderungsbewegungen im gemeinsamen Interesse entsprechend den Bemühungen im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit wirksam zu bekämpfen, und sich zu dem Ziel bekennend, den persönlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens in Zukunft zu erweitern;
haben folgendes vereinbart: